Bünder & Schmitt GmbH
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Abfüll- und Verschliessanlagen
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AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen der Bünder & Schmitt GmbH für Lieferungen und Leistungen


§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der Bünder & Schmitt GmbH(nachfolgend „B&S“ genannt) und dem Kunden zugrunde und gelten als Bestandteil des zwischen B&S und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn B&S diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft
gesetzt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von B&S sind stets unverbindlich und freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) B&S behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen o.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. B&S verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

(3) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von B&S per Brief, Fax oder Email zustande.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerungen

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen B&S und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch B&S setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Bestellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Lieferumfangs verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.

(2) Soweit eine Lieferverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von B&S zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet B&S nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern B&S einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. B&S wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(3) Sofern unvorhersehbare, nicht von B&S zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für B&S auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für B&S nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht B&S das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. B&S ist in solchen Fällen verpflichtet, den
Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 4 Versand, Zahlung, Preise

(1) Für den Warenversand von B&S an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von B&S nach der INCOTERMSVersandklausel „EXW (Ex Works) B&S Herstellerwerk“. Soweit vereinbart ist, dass B&S den Transport versichert, deckt dies nur den
Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von B&S gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von B&S jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von B&S maßgebend.

(3) B&S behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

(4) Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Umsatzsteuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) B&S behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem jeweiligen Vertrag vor.

(2) Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

(3) Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein
Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von B&S an B&S ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur
Einziehung der Forderung berechtigt und wird B&S die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für B&S statt. Bei Verbindung mit anderen, B&S nicht gehörenden beweglichen Sachen steht B&S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.

(4) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde B&S unverzüglich davon zu benachrichtigen.

§ 6 Aufrechnung

Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

§ 7 Mängel

(1) Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet B&S unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach den folgenden Bestimmungen:

(2) B&S wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen („Nacherfüllung“). B&S wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde B&S für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 – 348 BGB) zu leisten.

(3) Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. B&S bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von B&S durchzuführen. B&S trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen
Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es B&S frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. B&S bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von
B&S, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

(4) Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn B&S – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer
Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.

(5) Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe von § 7 geltend gemacht werden.

(6) Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen begründet keine Mängelansprüche.

(7) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich
Original B&S Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden

(8) Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von B&S in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen B&S nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von B&S. B&S haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von B&S gehandelt hat. B&S wird dem Kunden
die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die B&S ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

§ 8 Schadensersatz

(1) Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet B&S – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
nur:

  • bei Vorsatz, oder
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
  • bei Mängeln, die B&S arglistig verschwiegen hat, oder
  • im Rahmen einer Garantiezusage, oder
  • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet B&S darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Die Haftung von B&S ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von B&S zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet B&S nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf- /Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch B&S.

§ 9 Gewährleistung, Verjährung

(1) Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten

(a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von B&S zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),

(b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. § 9 Absatz 5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von B&S zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe § 10, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).

(2) Soweit B&S Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn B&S die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von B&S abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung,
die B&S aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.

(3) Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen B&S – gleich aus welchem Rechtsgrund – mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.

§ 10 Abnahme, Inbetriebnahme

(1) Sofern vor der Auslieferung des Vertragsgegenstands eine Vorabnahme im Werk von B&S vereinbart ist, wird hierbei eine von B&S definierte Standardprozedur zum Nachweis der Funktionalität durchgeführt. Über diese wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Gegebenenfalls hat der Kunde rechtzeitig vor der Vorabnahme Musterteile für Testläufe zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde darf die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes – unbeschadet sonstiger Mängelansprüche – nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

(3) Die Einbringung des Vertragsgegenstands (= Verbringen des Liefergegenstands vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von B&S nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Ist die Einbringung durch B&S vereinbart, schuldet B&S folgende Leistungen und trägt B&S während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr:
Der Vertragsgegenstand inkl. aller Zubehörteile wird durch ein von B&S beauftragtes Transportunternehmen vom Transportfahrzeug entladen, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Der Kunde hat B&S bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür zu sorgen, dassder Aufstellort frei von Hindernissen ist, der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Vertragsgegenstands am Aufstellort ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

(4) Die Aufstellung des Vertragsgegenstands ist von B&S nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(a) Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen B&S Servicetechniker oder durch einen von B&S beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem B&S Aufstellungsplan zu entnehmen, die B&S dem Kunden mit der Auftragsbestätigung aushändigt,
und müssen durch den Kunden termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Servicetechniker entsprechendes Hilfspersonal und ggf. vorhandene Hebemittel kostenlos zur Verfügung stellen.

(b) Nach der Aufstellung erfolgt die Inbetriebnahme einschließlich Funktionsprüfung durch einen B&S Servicetechniker im Rahmen einer von B&S definierten Standardprozedur. Handelt es sich um eine „unvollständige Maschine“ im Sinne der EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG, erfolgt lediglich die Funktionsprüfung, nicht aber eine Inbetriebnahme durch B&S.

(5) Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstands im Rahmen einer von B&S definierten Standardprozedur.

(a) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein
Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.

(b) Die (Teil-) Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach
wiederholter Aufforderung durch B&S verweigert oder die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und B&S dem Kunden daraufhin eine angemessene
Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

(6) Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendenden Wartezeiten von B&S sind vom Kunden
gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von B&S gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch B&S beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von B&S oder von dem durch B&S beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen. Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von B&S noch von dem durch B&S beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann B&S dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist kann B&S die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. B&S kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.

(7) Soweit B&S eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und dem Kunden hieraus ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, ab der zweiten Woche seit Eintritt der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Lieferverzögerung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, soweit eine der in § 7 aufgeführten Ausnahmen von den Haftungsbeschränkungen vorliegt.

(8) Die Einfuhr, Ausfuhr oder sonstige Verbringung des Liefergegenstands oder einzelner Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht im Inland oder Ausland unterliegen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.


§ 11 Schutzrechte Dritter

Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird B&S auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch B&S zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die genannten Verpflichtungen von B&S sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit

  • der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer
    Erhöhung des Schadens beigetragen hat,
  • der Kunde B&S in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und B&S die
    Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,
  • B&S alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und

der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 12 Datenschutz

(1) Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. B&S verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen.

(2) Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt B&S Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit B&S verwenden.

§ 13 Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Dies gilt auch insbesondere für Copyright Vermerke.

(4) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei B&S bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Es gilt die Deutsche Sprache sowohl als Vertragssprache, Verhandlungssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes. Soweit die vorliegenden AGB in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst werden, hat sowohl bezüglich der Auslegung als auch bei Abweichungen die deutsche Fassung Vorrang. Die Abfassung in einer anderen Sprache dient ausschließlich der
Information und als Anschauungsobjekt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zülpich. Eine Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich B&S vor.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bünder & Schmitt GmbH für Serviceleistungen


§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Serviceleistungen von der Bünder & Schmitt GmbH (nachfolgend „B&S“ genannt) und dem Kunden zugrunde und gelten als Bestandteil des zwischen B&S und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn B&S diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

(3) Ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: „Serviceleistungen“), soweit B&S zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß § 6 der Allgemeinen
Verkaufsbedingungen verpflichtet ist.


§ 2 Wartungen

(1) Wartungstermine werden zwischen dem Auftraggeber und B&S in der Regel mindestens vier Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender § 3 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von B&S, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt.

(2) Während der Dauer des Wartungseinsatzes muss das Wartungspersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.


§ 3 Reparatur- und Montageleistungen

(1) Hat der Kunde den Reparatur-/Montagegegenstand nicht unmittelbar von B&S bezogen, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern B&S kein Verschulden trifft, stellt der Kunde B&S von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten frei.

(2) Soweit möglich, wird dem Kunden im Reparatur-/Montageangebot der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält B&S während der Reparatur/Montage die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preissätzen gewünscht, so ist dies ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.

(3) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vereinbarte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur- /Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete
Abnahme ohne Verschulden von B&S, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparatur-/Montagegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

(4) Soweit zur Durchführung einer Reparatur/Montage erforderlich, wird der Reparatur-/Montagegegenstand – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf Kosten des Kunden zu B&S transportiert oder bei B&S angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Montage wieder zum Kunden zurücktransportiert oder vom Kunden abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Für die Dauer der Reparatur/Montage bei B&S hat der Kunde auf eigene Kosten für Versicherungsschutz des Reparatur- /Montagegegenstands gegen die üblichen Gefahren zu sorgen. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Reparatur- /Montagegegenstands kann B&S für die Einlagerung Lagerkosten berechnen oder den Gegenstand nach Ermessen von B&S auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Bei Reparatur-/Montageleistungen vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und B&S bei der Durchführung zu unterstützen. Soweit der Kunde über die für die Durchführung der Reparatur/Montage erforderlichen technischen Geräte (Kran, Hebegerät, Transportrollen, Flurförderfahrzeug, Bedarfsgegenstände und -stoffe etc.) sowie über Bedienpersonal verfügt, hat er diese zur Unterstützung der Reparatur/Montage nach Weisung von B&S kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat B&S über aktuelle und künftige Sicherheitsbestimmungen zu
unterrichten, soweit diese für die Reparatur/Montage von Bedeutung sind.
Dem Kunden obliegen ferner:

  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
  • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals,
  • Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art
  • Reinigung der Reparaturstelle,
  • Transport der Montageteile am Montageplatz.

Kommt der Kunde seinen Unterstützungspflichten nicht nach, ist B&S nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

(6) Während der Dauer des Reparatur-/Montageeinsatzes muss das Reparatur-/Montagepersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.


§ 4 Schulungen

Reise- und Aufenthaltskosten (bei Vor-Ort-Schulungen die des Referenten) gehen zu Lasten des Kunden. Für ausdrücklich vereinbarte Schulungen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung des Vertragsgegenstands wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch des Kunden auf Erfüllung. Hat B&S das Produkt, für das der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen B&S Lieferprogramms.


§ 5 Stundensätze, Materialpreise, Fahrtkosten

Serviceleistungen und Materialkosten der für Serviceleistungen verbrauchten Materialien (Ersatzteile, Verschleißteile, Schmierstoffe) werden nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von B&S abgerechnet, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, und in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.


§ 6 Maschinendaten

(1) Im Rahmen der Erbringung von Serviceleistungen erhebt B&S nicht-personenbezogene Daten von Werkzeugmaschinen, Anlagen, Lasern und Lasersystemen. Dies sind nutzungsunabhängige Daten wie beispielsweise Lizenzierungsdaten und Softwareserienstände sowie nutzungsabhängige Daten wie beispielsweise Betriebszustand, Wartungsdaten und Diagnosedaten. Die Daten können vertrauliche Informationen des Kunden umfassen, beispielsweise Geometrien, NC- Programme oder sonstige
kundenspezifische Daten.

(2) Diese Daten werden von B&S zur Erbringung der Serviceleistung sowie zum Zweck der allgemeinen Produktentwicklung und – Verbesserung und zur Marktanalyse verarbeitet und gespeichert. Vertrauliche Informationen des Kunden werden ausschließlich zur Erbringung der Serviceleistung verwendet. Eine Nutzung vertraulicher Informationen des Kunden für andere Zwecke findet nur auf Grundlage einer gesondert erteilten ausdrücklichen Einwilligung statt.


§ 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Es gilt die Deutsche Sprache sowohl als Vertragssprache, Verhandlungssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes. Soweit die vorliegenden AGB in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst werden, hat sowohl bezüglich der Auslegung als auch bei Abweichungen die deutsche Fassung Vorrang. Die Abfassung in einer anderen Sprache dient ausschließlich der Information und als Anschauungsobjekt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zülpich. Eine Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich B&S vor.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bünder & Schmitt GmbH


§ 1 Allgemeines

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die die Bünder & Schmitt GmbH (nachfolgend „B&S“ genannt) als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Bünder & Schmitt GmbH (nachfolgend „AEB“ genannt) abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn B&S ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AEB gelten auch dann, wenn B&S eine Lieferung des
Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl B&S entgegenstehende oder von den AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

(2) Die AEB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

(3) Ergänzend gelten die Incoterms 2020, soweit sie nicht im Widerspruch zu den AEB oder den sonstigen zwischen B&S und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen stehen.

(4) Rechte, die B&S nach den gesetzlichen Vorschriften über die AEB hinaus zustehen, bleiben unberührt.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von B&S zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei B&S. Soweit B&S das Gegenangebot nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang ablehnt, ist der Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Lieferabruf nichts anderes ergibt, die Änderung des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als achtundvierzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des Gegenangebots ist ihre
Absendung durch B&S; als Nachweis gilt der Poststempel.

(2) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, für die der vorstehende Absatz entsprechend gilt.


§ 3 Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

(1) Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.

(2) Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen bzw. EUNormen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant verpflichtet sich folglich unter anderem, die Anforderungen der EG- Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACh-VO“) und der EG-Richtlinie 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS-RL“) in ihrer bei Lieferung gültigen Fassung zu beachten und alle Pflichten zu erfüllen, die einen Lieferanten nach der REACh-VO und der RoHS-RL treffen.

(3) B&S übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit B&S getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, B&S bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

(4) Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs -, Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ von B&S zu beachten.

(5) Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.


§ 4 Änderung der Leistung

(1) Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies B&S unverzüglich mitzuteilen. B&S wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem
Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl B&S als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.

(2) B&S kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.


§ 5 Lieferzeit

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei B&S oder bei dem von B&S bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart und hat B&S sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu über- nehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.

(2) Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant B&S unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen.

(3) Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von B&S berechtigen B&S – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von B&S zur Folge haben.

(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen B&S die gesetzlichen Ansprüche zu.

(5) Unabhängig hiervon ist B&S berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich B&S bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn
Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.


§ 6 Gefahrenübergang, Eigentumsübergang, Dokumente

(1) Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei B&S oder bei dem von B&S bestimmten Empfänger auf B&S über. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage im Betrieb von B&S verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf B&S über.

(2) Das Eigentum an der Ware geht entsprechend einem etwaig vereinbarten Incoterm, spätestens aber mit Anlieferung bei der vereinbarten Lieferadresse auf B&S über.

(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer an B&S zu senden. Zur Vermeidung verzögerter Bearbeitung bei B&S sind Rechnungen nicht den Warenlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln; andernfalls gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


§ 7 Preise und Zahlung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für
Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 8 Mängelansprüche und Rückgriff

(1) Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant B&S dies in jedem Einzelfall vor Beginn der
Auslieferung an B&S unter Angabe der Gründe mitzuteilen. B&S ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

(2) Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um den Stand der Gewährleistungsfrist ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Gewährleistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant B&S jeglichen Nachteil auszugleichen, der B&S dadurch entsteht. Sollte der Stand der Gewährleistungsfrist einer fehlerhaften Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gewährleistungsfrist mit Sicherheit abgelaufen ist.

(3) Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von B&S gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. B&S wird alle Lieferungen, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung bei der vereinbarten Lieferadresse schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängel, die sich später zeigen, werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat B&S nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann B&S nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten
verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

(5) Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch B&S nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht B&S in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei B&S üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Weitere
Ansprüche von B&S bleiben unberührt.

(6) Die B&S zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten ab Anlieferung der Ware bei B&S, soweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist besteht. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Einbau von Ersatzteilen oder durch die Lieferung von Ersatzteilen, so beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(7) Der Lieferant stellt B&S von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber B&S geltend machen.

(8) Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.

(9) Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von B&S auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

(10) Soweit B&S von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist B&S gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend.

(11) Der Lieferant ist B&S zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, und eines etwaigen sonst entstandenen Schadens verpflichtet. Sofern und soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, und er auch nicht aufgrund einer Garantie verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er für Schadensersatz nur in dem Umfang, in welchem er bei seinen Zulieferern Regress nehmen kann. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihm für diesen Fall in hinreichendem Umfang Gewährleistungsrechte gegen seine Zulieferer zustehen.
(12) Die Entgegennahme der Ware sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch B&S dar.


§ 9 Haftung

(1) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, so- weit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Wird B&S aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, B&S auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen frei zu stellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Lieferant hat B&S in diesen Fällen auch von sämtlichen Kosten freizustellen, die in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere von Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen (einschließlich Rückrufaktionen nach Produktsicherheitsvorschriften) und von Rechtsverfolgungskosten. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung besteht eine solche Verpflichtung des Lieferanten nicht, wenn er darlegen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Lieferant hat B&S bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 1.500.000,00 pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der
verarbeiteten Liefergegenstände durch B&S aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an B&S ab. B&S nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an B&S zu leisten. Weitergehende Ansprüche von B&S bleiben hiervon unberührt.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.


§ 10 Schutzrechte

(1) Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch B&S Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.

(2) Der Lieferant stellt B&S und B&S Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die B&S in diesem Zusammenhang entstehen.

(3) Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für B&S wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.


§ 11 Beistellungen, Werkzeuge

(1) B&S behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für B&S vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B&S nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt B&S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände so verbunden oder vermischt werden, dass B&S ihr
Eigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für B&S.

(2) Der Lieferant hat Beistellungen auf Mängelfreiheit zu prüfen. Wird ein von B&S beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz
des beigestellten Teiles.

(3) B&S behält sich das Eigentum an von B&S bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von B&S bestellten Waren einzusetzen.


§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

(2) Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B&S offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.

(3) Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.

(4) Auf jederzeit mögliches Verlangen von B&S, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von B&S stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an B&S zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. B&S behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, ein- schließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, etc., vor.

(5) Erzeugnisse, die nach von B&S stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.


§ 13 Schlussbestimmungen

((1) Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Es gilt die Deutsche Sprache sowohl als Vertragssprache, Verhandlungssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes.
Soweit die vorliegenden AGB in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst werden, hat sowohl bezüglich der Auslegung als auch bei Abweichungen die deutsche Fassung Vorrang. Die Abfassung in einer anderen Sprache dient ausschließlich der Information und als Anschauungsobjekt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zülpich. Eine Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich B&S vor.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

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